Das Urteil des Europäischen Gerichtshof über die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist eindeutig: Sie verstößt gegen die Grundrechte des Menschen. Sie „beinhaltet einen Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte“, so begründeten die Richter ihre Entscheidung. Die Speicherung von Telefon- und Internetdaten und der Zugriff darauf ohne das Wissen der Betroffenen seien dazu geeignet, ein Gefühl der ständigen Überwachung des Privatlebens hervorzurufen.
Die Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form ist damit rechtswidrig und dieses Urteil unterstützt auch das Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2010, das bereits damals die deutsche Vorschrift zur Vorratsdatenspeicherung ebenfalls für verfassungswidrig erklärte. Unter Vorratsdatenspeicherung versteht man die Speicherung personenbezogener Telekommunikations-Verbindungsdaten, auf die öffentliche Stellen zum Zweck der Strafverfolgung Zugriff haben. Der Europäische Gerichtshof stellt sich nun eindeutig auf die Seite der Abermillionen unbescholtener Bürger, die in der Vorratsdatenspeicherung die Anfänge eines Überwachungsstaats wähnen. Das Urteil enthält indirekte Anforderungen an eine zukünftige Gesetzgebung: Es müsse klare und präzise Regeln für eine Vorratsdatenspeicherung geben.
Kritiker der Vorratsdatenspeicherung argumentierten nach den Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden, dass eine automatische Speicherung der Daten neue Angriffspunkte für Geheimdienste wie die amerikanische NSA anbieten könne. Die Richter bemängelten auch, dass die bestehende Richtlinie pauschal die Daten von Personen speichere, die in keiner Weise mit schweren Straftaten in Verbindung stünden (Absatz 58 des Urteils). Zudem sehe sie keine Ausnahmen für Personen vor, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliege, etwa für Rechtsanwälte und Ärzte.
Nicht zuletzt fehlen der Richtlinie objektiven Kriterien, um die Speicherung der Daten auf das Notwendigste zu beschränken. Es gäbe „keine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle“ (Absatz 62 des Urteils). Auch beruhe die jetzige Speicherzeit von mindestens sechs Monaten und maximal zwei Jahren nicht auf einer nachvollziehbaren Basis.
Die Problemstellung, einerseits Strafverfolgung nicht unnötig zu erschweren, andererseits die Grundrechte zu respektieren, besteht allerdings weiter. Dafür gibt es mit Sealed Freeze jedoch eine technische Lösung. Datenschutzexperte Dr. Hubert Jäger, Geschäftsführer des Münchner Unternehmens Uniscon, das Sealed Freeze entwickelt und zum Patent angemeldet hat, erklärt seinen Vorschlag: „Bei Sealed Freeze werden Daten nicht auf herkömmliche Weise gespeichert. Zwar werden sie auch hier verschlüsselt aufbewahrt, doch kann aus dem neuartigen Speicher nur ausgelesen werden, wenn eine technisch erzwungene „Policy“ eingehalten wird. Diese Policy wird so programmiert, wie es der Gesetzgeber vorsieht, und kann im Nachhinein nicht geändert werden. Beispielsweise kann die Policy erzwingen, dass nur auf einen konkreten Verdacht hin ermittelt und nur über einen richterlichen Beschluss auf ein begrenztes Volumen an Daten zugegriffen werden kann. Rasterfahndung ist damit also nicht möglich. Diese Technik bedient sich nicht nur der Verschlüsselung, sondern die Daten sind zusätzlich versiegelt und der Zugriffsschutz ist damit unbestechlich. Mit Sealed Freeze kann der Staat also zwar Verbrecher fangen, aber seine unbescholtenen Bürger nicht durchleuchten.“
Weitere Informationen zu Uniscon stehen im Lösungskatalog zur Verfügung.